Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis
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Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit einer glücksspielrechtlichen Genehmigung angeboten werden.
Beschreibung
Zu den genehmigungspflichtigen Glücksspielen zählen u.a. Lotterien und Ausspielungen.
Wenn Sie eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.
Zuständigkeit
- An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, sofern sich die Lotterie auf das Gebiet der Gemeinde, des Amtes oder der Stadt erstreckt.
- An die Kreisordnungsbehörde, sofern sich die Lotterie auf mehrere amtsfreie Gemeinden oder mehrere Ämter des Kreises erstreckt.
- An das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (MIB), sofern sich die Lotterie auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstreckt.
Kosten
Für die Genehmigung, die Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung sowie Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung erhoben.
Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011,
- Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013,
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV SH.
Weitere Informationen
Wer ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, handelt rechtswidrig und kann sich strafbar machen. Die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel kann ebenfalls strafrechtlich relevant sein.
Weitere Informationen zum Glücksspielwesen finden Sie auf den Seiten der Landesregierung.
verwandte Vorgänge
- Auswandererberatung: Erlaubnis
- Bewachungsgewerbe: Erlaubnis
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Immobilienverwalter nach § 34c GewO - Erlaubnis
- Reisegewerbe: Reisegewerbekarte verlängern
- Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen: Unterirdische Sondernutzung
Ansprechpartner
Gemeinde Fockbek
Der Bürgermeister - Im Auftrag der Ämter Fockbek und Hohner Harde
Rendsburger Straße 42
24787 Fockbek
Tel:
+49 4331 6677-0
|
Fax:
+49 4331 6677-66
E-Mail:
info[at]fockbek.de
Web:
www.vg-fockbek-hohner-harde.de
Mitarbeiter (Gemeinde Fockbek)
Fachdienstleiter 2 (Bürgerdienste)
Fachdienst 2 - Bürgerdienste
Tel:
+49 4331 667757
|
Fax:
+49 4331 6677957
E-Mail:
h.david[at]fockbek.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
5
Mitarbeiter (Gemeinde Fockbek)
Fachteamleiter 2.1 Ordnung, Bürgerbüro, EDV
Fachdienst 2 - Bürgerdienste
Fachteam 2.1 [Ordnung / Bürgerbüro / EDV]
Tel:
+49 4331 6677 -70
|
Fax:
+49 4331 6677970
E-Mail:
b.ditz[at]fockbek.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
12
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
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Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info[at]kreis-rd.de
Web:
www.kreis-rd.de
Postanschrift:
Postfach
905
24758
Rendsburg
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Fachbereich - Umwelt, Kommunal-, und Ordnungswesen
Fachdienst - Allgemeine Ordnungsverwaltung und Verkehr
Tel:
+49 4331 202-321
|
Fax:
+49 4331 202-602
E-Mail:
ordnungsamt[at]kreis-rd.de
Etage:
1. OG
|
Zimmer:
109
Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel:
+49 431 988-0
|
Fax:
+49 431 988-2833
E-Mail:
poststelle[at]im.landsh.de
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